Das Gericht der Europäischen Union erließ am Mittwoch Ortszeit ein Urteil, in dem es Apples Klage gegen die „Gatekeeper“-Einstufung seines App Stores und seiner iOS-Plattform offiziell zurückwies und die frühere Einstufung von Apple durch die EU als kritischen Plattformdienst gemäß dem Digital Markets Act (DMA) aufrechterhielt.

Laut dem von Reuters zitierten Urteil des Gerichts von Luxemburg stellte das Gericht fest, dass „das Gericht alle Ansprüche von Apple hinsichtlich seiner Rolle als Gatekeeper im App Store und bei iOS zurückgewiesen hat“. Dies bedeutet, dass der Regulierungsrahmen der Europäischen Kommission für die verschiedenen Plattformdienste von Apple gerichtliche Unterstützung erhalten hat.

Apple reichte die Klage im Jahr 2024 beim Luxemburger Gericht ein. Zuvor hatte die Europäische Kommission gemäß dem Gesetz über den digitalen Markt festgestellt, dass die fünf App Stores von Apple auf iPhone, iPad, Mac, Apple TV und Apple Watch einen „Single-Core-Plattformdienst“ darstellen und daher eine Reihe strenger Verpflichtungen im Rahmen des DMA einhalten müssen.

Gemäß den DMA-Vorschriften ist es großen Plattformen, die als „Gatekeeper“ bezeichnet werden, nicht gestattet, sich ungerechtfertigt zwischen ihren eigenen Diensten und denen von Wettbewerbern zu begünstigen, noch ist es ihnen gestattet, personenbezogene Daten von Benutzern über verschiedene Dienste hinweg zusammenzuführen und zu missbrauchen. Gleichzeitig müssen solche Plattformen den Nutzern die Möglichkeit bieten, alternative App-Stores auszuwählen und die App-Vertriebskanäle Dritter auszubauen.

In diesem Fall hat Apple nicht nur die Bezeichnung „Gatekeeper“ des App Store angefochten, sondern auch die Entscheidung von iOS, als „Gateway-Plattform“ definiert zu werden. Nach dem Regulierungsgedanken der EU sind Plattformen, die diesen „Gateway“-Status erhalten, verpflichtet, sicherzustellen, dass konkurrierende Dienste mit ihren Betriebssystemen zusammenarbeiten können, wodurch technische und kommerzielle Hürden abgebaut werden.

Apple versuchte auch, die Einstufung von iMessage durch die EU zu dementieren. Die Europäische Union klassifiziert iMessage als „nicht nummernabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst“ (NIICS), der die Einhaltung der EU-Telekommunikationsvorschriften erfordert. Apple bestritt diese Einstufung, das Gericht entschied jedoch, dass die von Apple in Bezug auf den iMessage-Dienst eingereichten relevanten Klageansprüche nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllten, und entschied daher, dass dieser Teil „unzulässig“ sei.

Laut DMA muss ein Unternehmen, um als „Gatekeeper“ anerkannt zu werden, eine Reihe objektiver Kriterien erfüllen, darunter einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Milliarden Euro innerhalb der EU oder einen Marktwert von mehr als 75 Milliarden Euro sowie mehr als 45 Millionen monatlich aktive Nutzer in der EU und mehr als 10.000 aktive Geschäftsnutzer pro Jahr. Plattformen, die dieses Maß an Größe und Einfluss erreichen, werden in die wichtigsten Regulierungsziele des DMA einbezogen.